Corona: NSV kommentiert neue Verordnung

Stand heute kommentiert der Niedersächsische Schachverband (NSV) auf seiner Website die ab dem 6. Juli 2020 in Kraft getretene Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen. Möglicherweise wird in dem Beitrag auf das falsche Dokument verlinkt. Der Text ist allerdings korrekt zitiert worden. 9.7.2020: Mittlerweile hat der NSV den Link ersetzt.

Nur der Link ist falsch

Inhaltlich geht es dem NSV in § 1 (8) um folgende Bestimmung: „Abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist die Sportausübung auch zulässig, wenn sie in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt.“

Dies ist korrekt zitiert und steht folglich auch in der neuen Fassung im gleichen Wortlaut. Und auch der Rest v. Pkt. 8 wurde von Michael S. Langer korrekt zitiert.
Leider führt (zumindest bei mir) der angeführte Link auf der Website des NSV zur alten Fassung.

Wie kommt man zur neuen Fassung? Grundsätzlich ist zu empfehlen, immer auf die Website des Urhebers zu gehen – und das ist die Niedersächsische Landesregierung.

Dort muss man die „Vorschriften der Landesregierung“ aufrufen. Link: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Entscheidend ist m.E. nun der erste Link (s. Screenshot), der zur Lesefassung ab dem 6.7.2020 führt: https://www.niedersachsen.de/download/156684

Etwas verwirrend ist, dass etwas tiefer die Fassung vom 4. Juli angeboten wird. Bereits in der Vergangenheit wurde von Besuchern der Website getadelt, dass die Informationen der Landesregierung zu bürokratisch präsentiert werden und nicht immer nachvollziehbar sind.
Das ist nachvollziehbar, auch ich habe das Gefühl, dass ein juristischer Laie schnell der Überblick verlieren kann. Zumal die Verordnungen aufgrund der aktuellen Entwicklungen schnell ihr Verfallsdatum erreichen. Deshalb sollte man immer ans Ende der Dokumente gehen und nachschauen, wann die jeweilige Verordnung außer Kraft treten wird. Allerdings müssen derartige Verlautbarungen rechtssicher sein – umgangssprachlich ist das wohl nicht auf den Weg zu bringen.

Nun aber zum aktuellen Text, den ich der guten Ordnung halber zitiere:


(8) Die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen ist zulässig, wenn

1. diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,

2. ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,

3. Hygiene-und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, durchgeführt werden,

4. beim Zutritt zur Sportanlage Warteschlangen vermieden werden.

2Abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist die Sportausübung auch zulässig, wenn sie in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt.
3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jeder an der Sportausübung beteiligten Person sowie der Beginn und das Ende der Sportausübung dokumentiert werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann.
4Die Dokumentation ist für die Dauer von drei Wochen nach Ende der Sportausübung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.
5Spätestens einen Monat nach der Sportausübung sind die Daten der betreffenden Person zu löschen.
6Zuschauerinnen und Zuschauer bei einer Sportausübung sind zugelassen, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand noch zu einer gemeinsamen Gruppe von nicht mehr als 10 Personen gehört, einhält; beträgt die Zahl der Zuschauerinnen und  Zuschauer mehr als 50, so ist Absatz 5 c Sätze 2 bis 7 entsprechend anzuwenden.

Nachtrag: der NSV hat am 8.7.2020 den richtigen Link eingesetzt und sich bei uns bedankt. Danke, wir freuen uns.